Das Transplantationsgesetz
Das deutsche Transplantationsgesetz (TPG) regelt seit 1997 die Voraussetzungen für die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, die nach dem Tod oder zu Lebzeiten gespendet werden. Es schützt vor Missbrauch bei der Organtransplantation und sorgt für Transparenz und Chancengleichheit unter allen Organempfängern. Die genauen Verfahren werden in Richtlinien geregelt.
2012 wurde das Transplantationsgesetz novelliert. Durch die Neuerungen hat der Gesetzgeber die Abläufe und Strukturen in den Entnahmekrankenhäusern und Transplantationszentren verbessert und die so genannte Entscheidungslösung (siehe unten) in Deutschland eingeführt. Damit wird eine breite Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende gesetzlich verankert, welche die Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzen soll, eine aktive und selbstbestimmte Entscheidung pro oder contra Organ- und Gewebespende zu treffen.
Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen junge Menschen über ihre eigene Organspendebereitschaft entscheiden, bereits ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können sie einer postmortalen Organ- und Gewebespende widersprechen.
Gesetzliche Regelungen in Europa
Die Regelungen zur Organspende sind innerhalb Europas unterschiedlich. Grundsätzlich gelten für Fragen der Organentnahme die Regeln des Landes, in dem man sich aufhält. Allerdings hat der ausgefüllte Organspendeausweis aus Deutschland auch in anderen Ländern Gültigkeit, unabhängig von den dortigen Regelungen.
Damit die persönliche Entscheidung für oder gegen eine Organspende im Ausland beachtet wird, ist es ratsam, den ausgefüllten Organspendeausweis auch während eines Urlaubs oder Auslandsaufenthaltes stets mit sich zu führen. Weitere Informationen hierzu sowie den Organspendeausweis in verschiedenen Sprachen finden Sie auf www.organspende-info.de.
- Entscheidungslösung
- Widerspruchslösung
- Zustimmungslösung
Nach der in Deutschland geltenden Entscheidungslösung soll jede Bürgerin und jeder Bürger die eigene Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende auf Grundlage fundierter Informationen prüfen und schriftlich festhalten. Daher stellen die gesetzlichen und privaten Krankenkassen jedem Versicherten, der älter als 16 Jahre ist, alle zwei Jahre einen Organspendeausweis zur Verfügung, verbunden mit der Aufforderung, seine persönliche Entscheidung für oder gegen eine Organspende in diesem Dokument schriftlich festzuhalten.
Niemand ist jedoch verpflichtet, sich zu entscheiden. Der Wille von Verstorbenen, der zu Lebzeiten formuliert wurde, hat immer Vorrang. Ist er nicht dokumentiert oder bekannt, entscheiden im Falle eines diagnostizierten Hirntods die nächsten Angehörigen auf der Grundlage des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen.
Hat der Verstorbene einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, z.B. in einem Widerspruchsregister, können Organe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern haben die Angehörigen, die dieser Entscheidung des Verstorbenen nicht zustimmen, selbst ein Widerspruchsrecht.
Die Widerspruchslösung gilt u.a. in Frankreich, Griechenland, Italien und Österreich.
Der Verstorbene muss zu Lebzeiten, z.B. per Organspendeausweis, einer Organentnahme zugestimmt haben. Liegt keine Zustimmung vor, können die Angehörigen über eine Entnahme entscheiden. Entscheidungsgrundlage ist der ihnen bekannte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen.
Diese Regelung gilt u.a. in Dänemark, Großbritannien und den Niederlanden.
Kontakt

Monika Seibel
06131 2069-49
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